2.5.1 Die Berufungskläger machen in diesem Zusammenhang unter anderem geltend, dass die Zufahrt mit einem Motorfahrzeug und damit die Einräumung eines Notwegrechts für den Unterhalt – Transport von Brennholz, Wartung von Rasenmäher und Schneefräse etc. – und Instandsetzung des Grundstück Nr. xxx inklusive Wohnhaus notwendig sei (act. B 1, S. 16). Eine Änderung der Verhältnisse kann zur Entstehung eines bisher nicht vorhandenen Notwegrechts nur Anlass geben, sofern sie auf objektiven Gründen beruht und nicht einfach auf persönlichen Wünschen oder Liebhabereien des Eigentümers beruht (BGE 107 II 323 E. 3 mit Hinweis u.a. auf BGE 85 II 397 E. 1a).