Daraus könne aber kein Anspruch auf eine befahrbare Zufahrt beziehungsweise auf eine zeitgemässe Erschliessung abgeleitet werden. In Bezug auf die zwei Erschliessungsvarianten – Neuerschliessung aus östlicher Richtung entlang der Südgrenze der Parzelle Nr. xxyy und Neuerschliessung aus nördlicher Richtung – wurde erklärt, dass angesichts der grundsätzlich ausreichenden Erschliessung keine raumplanerische Bewilligung für die beiden Erschliessungsvarianten in Aussicht gestellt werden könne (act. 14/9/7).