Damit gelte das Haus grundsätzlich als ausreichend erschlossen. Der Zweck der beiden Varianten der Erschliessungsstrasse bestehe in erster Linie darin, erstmals eine permanente Zufahrts-möglichkeit für Fahrzeuge zur Wohnbaute in der Landwirtschaftszone zu gewährleisten. Das Haus und der zu diesem führende Fussweg geniesse Bestandesgarantie. Daraus könne aber kein Anspruch auf eine befahrbare Zufahrt beziehungsweise auf eine zeitgemässe Erschliessung abgeleitet werden.