Seite 14 Die heutige Erschliessungssituation mit dem öffentlichen Fussweg sei für das Bauvorhaben respektive für die vorgesehene Nutzung ausreichend (act. B 14/9/6). Somit wurde – entgegen der von den Berufungsklägern zumindest sinngemäss vorgebrachten Ansicht (act. B 1, S. 15f.) – die Baubewilligung nicht von der Erteilung einer Notdurchfahrt für die Zeit der Bauarbeiten zur Parzelle Nr. xxx abhängig gemacht. Aus der Gewährung dieses Rechts durch den Berufungsbeklagten ausschliesslich während der Bauzeit können die Berufungskläger sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten.