dass mit dem öffentlichen Fussweg – die Erschliessung der Parzelle erfolgt über das bestehende öffentliche Fusswegrecht ab der G. über die Parzellen Nr. xyx respektive Nr. xxyy (Fusswegerschliessung) – die Parzelle für die bestehende und gleichbleibende zukünftige Nutzung bereits genügend erschlossen sei. Eine strassenmässige Erschliessung bestehe nicht, jedoch sei zugunsten der Parzelle Nr. xxx gemäss Grundbuchauszug ein Fahrrecht zulasten der Parzelle Nr. xyx bis zur Parzelle Nr. xbx vorhanden.