2.5 Grundsätzlich scheint unbestritten zu sein, dass die Liegenschaft der Berufungskläger in öffentlich-rechtlicher Hinsicht als hinreichend erschlossen gilt. Die Baubewilligungskommission D. hat im Baubewilligungsentscheid vom 20. Juni 2016 unter Hinweis auf Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG beziehungsweise Art. 95 Abs. 3 Baugesetz festgestellt, dass mit dem öffentlichen Fussweg – die Erschliessung der Parzelle erfolgt über das bestehende öffentliche Fusswegrecht ab der G. über die Parzellen Nr. xyx respektive Nr. xxyy (Fusswegerschliessung) – die Parzelle für die bestehende und gleichbleibende zukünftige Nutzung bereits genügend erschlossen sei.