Somit können die Berufungskläger mangels bestimmungsgemässer Nutzung der Liegenschaft Nr. xxx keine Wegenot im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB geltend machen und die Berufung ist bereits aus diesem Grund, mithin aus öffentlichem Recht, abzuweisen. Letztlich kann die Frage der bestimmungsgemässen Nutzung jedoch offen bleiben, da die Berufung auch aus den nachfolgenden Erwägungen abzuweisen ist.