Die Berufungskläger sind – soweit ersichtlich aus den Akten – nicht beruflich in der Landwirtschaft tätig, bewohnen jedoch die Liegenschaft Nr. xxx in der Landwirtschaftszone. Das Bewohnen einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Liegenschaft durch landwirtschaftsfremde Personen ist nicht zonenkonform und folglich nicht bestimmungsgemäss im Sinne von Art. 694 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_713/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.4.1 unter Hinweis auf BGE 112 Ib 259 E. 2a, 125 III 175 E. 2b).