Die Baubewilligungskommission D. bewilligte mit Bau- und Einspracheentscheid vom 20. Juni 2016 im Rahmen der Bestandesgarantie gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG das Bauvorhaben, da grundsätzlich keine Nutzungsänderung beziehungsweise -steigerung vorliege. Sie erklärte, dass die Wohnbaute bereits bewohnt gewesen sei, hielt aber fest, dass es sich um eine zonenfremd genutzte Liegenschaft handle (act. B 14/9/6; ebenso act. 14/9/7, S. 1).