Seite 13 (Baugesetz, bGS 721.1)). Die Eltern des Berufungsklägers erwarben 1987 das Grundstück und aus dem damaligen Kaufvertrag ergibt sich, dass das Grundstück als "Wohnhaus mit Anbau, Hofraum, Garten und Wege" bezeichnet wurde (act. 14/3/4). Im Baugesuch vom Dezember 2015 beantragten die Berufungskläger den Ausbau eines Teils der Scheune zu Wohnzwecken sowie den Umbau des Wohnhausteils zwecks Instandstellung und Nutzung des Wohnhauses (act. 14/9/5 und 6). Die Baubewilligungskommission D. bewilligte mit Bau- und Einspracheentscheid vom 20. Juni 2016 im Rahmen der Bestandesgarantie gemäss Art.