2.4 Das Grundstück Nr. xxx der Berufungskläger befindet sich unbestrittenermassen (vgl. act. 14/9/7, S. 2; act. 14/1, S. 5 und act. 14/8, S. 2) in der Landwirtschaftszone ausserhalb der Ortschaft D.. Es liegt fernab von Wohngebieten in abgeschiedener Lage, wobei das Grundstück trotz sich in der Umgebung befindender weiterer verstreuter Bauten nicht in einer Weilerzone liegt und nicht im Streusiedlungsgebiet. Eine Zufahrt für Personenwagen zum Grundstück, d.h. ein bereits – durchgängig – befestigter und befahrbarer Weg, besteht nicht (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 5C.142/2003 vom 28. März 2003 E. 2.4; 5A_713/2017 vom 7. Juni 2018 E. 1.3.2; BGE 107 II 323 E. 2;