So über die weitere Abgrenzungsfrage, ob ein nach öffentlichem Recht erschlossenes Grundstück an einer Wegenot im Sinne von Art. 694 ZGB leiden kann (BGE 136 III 130 E. 3.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn eine Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an die Gebäude und Anlagen heranführt, wobei es genügt, wenn die Nutzer des Grundstücks mit dem Motorfahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude gehen können (BGE 136 III 130 E. 3.3.2). Der Begriff des Notweges im Sinne von Art. 694 ZGB ist als solcher des Bundesprivatrechts in der ganzen Schweiz nach einheitlichen Gesichtspunkten auszulegen.