B 13, S. 11). Für die Zufahrt, welche bis zum Verbot durch den Berufungsbeklagten seit je her über die bestehende Zufahrtsstrasse sowie die Grundstücke Nr. xyx und Nr. xxyy erfolgt sei, bestehe aus öffentlich-rechtlicher Sicht eine Bestandesgarantie, was im Rahmen des Bauermittlungsentscheids in Bezug auf die Linienführung betreffend den beantragten Notweg unberücksichtigt geblieben sei (act. B 13, S. 13). Die Berufungskläger seien nicht verpflichtet gewesen, ein zweites Bauermittlungsverfahren durchführen zu lassen (act. B 13, S. 15).