B 13, S. 4f.). Den Berufungsklägern sei ihre Notlage nicht selbst zuzuschreiben aufgrund des Umstandes, dass es zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Bauvorhabens andere Möglichkeiten zur Beheizung des Wohnhauses gegeben habe. Von einem Rechtsmissbrauch seitens der Berufungskläger könne entsprechend keine Rede sein. Zudem sei der vorliegende Fall nicht mit BGE 136 III 130 E. 5.4.3 vergleichbar (act. B 13, S. 11).