Seite 11 dass sein Grundstück über keinen genügenden Weg auf die öffentliche Strasse verfüge. Vorausgesetzt sei einzig und allein die Wegenot. Der Berufungskläger habe anlässlich des Augenscheins ausgeführt, dass das strittige Bauvorhaben weder die Erstellung einer Zufahrt noch die Erstellung einer Garage vorsehe, wobei sich diese Aussage allein auf das strittige Bauvorhaben, nicht aber auf künftige Umstände bezogen habe. Durch den Entzug des Einverständnisses zur Nutzung des Zufahrtsbereichs durch den Berufungsbeklagten sei die Wegenot für das Grundstück Nr. xxx entstanden (act. B 13, S. 4f.).