B 1, S. 22f.). Ergänzend liessen die Berufungskläger ausführen, es sei unzutreffend, dass ihr Grundstück Nr. xxx durch drei öffentliche Fusswege erschlossen sei. Der blau markierte Fussweg führe nur bis zum Grundstück Nr. xdxz und damit nicht zur G.. Ferner würden der blaue und grüne Weg nicht unterhalten und letzterer sei zudem durch einen Wolfszaun teilweise mehrfach versperrt (act. B 13, S. 3). Art. 694 ZGB setze nicht voraus, dass der sich auf Art. 694 ZGB berufende Grundeigentümer Kenntnis davon gehabt habe,