Ferner sei festzuhalten, dass eine unbefestigte Liegenschaftszufahrt aus öffentlich-rechtlicher Sicht keiner Baubewilligung bedürfe. Der zulasten der Grundstücke Nr. xxyy und Nr. xyx bestehende öffentliche Fussweg könne mindestens mit einer Fahrspur (ohne bauliche Massnahmen) versehen werden, damit mit geländetauglichen Fahrzeugen bei passender Witterung zum Grundstück Nr. xxx der Berufungskläger zugefahren werden könne. Angesichts des bereits bestehenden öffentlichen Fussweges könne der Zugang zur Liegenschaft Nr. xxx mit Motorfahrzeugen nicht als unzumutbar bezeichnet werden (act. B 1, S. 22f.).