Daher sei nicht ersichtlich, weshalb kein privatrechtliches Fusswegrecht eingeräumt werden können sollte und weshalb es diesbezüglich eines Bauermittlungsverfahrens bedürfe. Darüber hinaus sei nicht festgelegt worden, dass das öffentliche Fusswegrecht sowie das privatrechtliche Fahrwegrecht auf eine bestimmte Breite beschränkt worden sei. Die Vorinstanz habe die Frage des Vorliegens einer Wegenot zu Unrecht nicht abschliessend geprüft (act. B 1, S. 20). Ferner sei festzuhalten, dass eine unbefestigte Liegenschaftszufahrt aus öffentlich-rechtlicher Sicht keiner Baubewilligung bedürfe.