B 1, S. 16f.). Art. 694 ZGB finde nur Anwendung, wenn sich eine Erschliessung auf dem öffentlichenrechtlichen Weg nicht erwirken beziehungsweise durchsetzen lasse (act. B 1, S. 18). Eine Mitbenutzung einer bereits bestehenden Zufahrt – ab G. bis zum Grundstück Nr. xxyy – bedürfe keiner Baubewilligung. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 11. August 1952 bestehe ein öffentliches Fusswegrecht sowie ein privatrechtliches Fahrwegrecht. Daher sei nicht ersichtlich, weshalb kein privatrechtliches Fusswegrecht eingeräumt werden können sollte und weshalb es diesbezüglich eines Bauermittlungsverfahrens bedürfe.