Eine zivilrechtliche Wegenot könne auch dann vorliegen, wenn aus öffentlich-rechtlicher Sicht die Erschliessung hinreichend sei und daher keine Baubewilligung für eine weitergehende Erschliessung erteilt werde. Ob eine Zufahrt im vorliegenden Fall aus öffentlich-rechtlicher Sicht zu bewilligen sei oder nicht, könne erst im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens geprüft werden, welches wiederum voraussetze, dass die Berufungskläger – mangels Erschliessungspflicht des Gemeinwesens – über das entsprechende Notwegrecht verfügten (act. B 1, S. 16f.). Art.