B 1, S. 15f.). Nach öffentlichem Recht gelte in der Landwirtschaftszone keine Erschliessungspflicht seitens des Gemeinwesens, jedoch könnten auch Bauten im appenzellischen Streusiedlungsgebiet heute grundsätzlich eine allgemeine Zufahrt mit Motorfahrzeug beanspruchen. Eine zivilrechtliche Wegenot könne auch dann vorliegen, wenn aus öffentlich-rechtlicher Sicht die Erschliessung hinreichend sei und daher keine Baubewilligung für eine weitergehende Erschliessung erteilt werde.