Die Baubewilligung sei ihnen im Jahr 2016 erteilt worden, weil der Berufungsbeklagte ihnen für die Zeit der Bauarbeiten die Zufahrt mit Motorfahrzeugen über seine Grundstücke Nr. xyx und Nr. xxyy eingeräumt habe. Der Unterhalt und die Instandsetzung ihres Grundstücks Nr. xxx inklusive Wohnhaus sei nur realisierbar, wenn eine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug möglich sei, was nur mit Einräumung eines entsprechenden Notwegrechts geschehe (act. B 1, S. 15f.).