2.2.2 Die Berufungskläger sind zusammenfassend der Ansicht, dass sich aus BGE 117 II 35 ergebe, dass der Kläger vor der Geltendmachung eines Notwegrechts die öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und auszuschöpfen habe. Vorliegend habe der Bauermittlungsentscheid, welcher lediglich eine erste Einschätzung darstelle, ergeben, dass aus öffentlich-rechtlicher Sicht