Das Amt für Raum und Wald habe im Bauermittlungsentscheid vom 28. Mai 2020 befunden, dass für die beiden von den Berufungsklägern vorgelegten Wegvarianten keine Erschliessung in Aussicht gestellt werden könne. Die Berufungskläger hätten daher für eine im Vergleich zur letzten Bauermittlung veränderte Weg- beziehungsweise Bauausführung ein neues Bauermittlungsverfahren durchführen lassen müssen. Mangels durchgeführtem Bauermittlungsverfahren fehle es an der verlangten öffentlich-rechtlichen Grundlage für die Einräumung des zivilrechtlichen Notwegrechts (act. B 3, Erwägung 2.5).