Gestützt auf den Baubewilligungsentscheid der Baubewilligungskommission D. vom 20. Juni 2016 sowie dem Bauermittlungsentscheid des Amts für Raum und Wald vom 28. Mai 2020 gelte die Liegenschaft der Berufungskläger zumindest in öffentlich-rechtlicher Hinsicht als hinreichend erschlossen. Eine einen Notweg beanspruchende klägerische Partei müsse das Vorliegen eines positiven Bauermittlungsentscheids für die Zusprechung eines zivilrechtlichen Notwegrechts nachweisen. Das Amt für Raum und Wald habe im Bauermittlungsentscheid vom 28. Mai 2020 befunden, dass für die beiden von den Berufungsklägern vorgelegten Wegvarianten keine Erschliessung in Aussicht gestellt werden könne.