B 3, Erwägung 2.4.3). Die Liegenschaft der Berufungskläger befinde sich im für den Kanton Appenzell Ausserrhoden typischen Streusiedlungsgebiet, konkret ausserhalb des Ortskerns von D.. Bei einer solchen Lage ausserhalb der Bauzone bestehe nicht in jedem Fall Anspruch darauf, die letzten Meter bis zum Haus fahren zu dürfen. Gestützt auf den Baubewilligungsentscheid der Baubewilligungskommission D. vom 20. Juni 2016 sowie dem Bauermittlungsentscheid des Amts für Raum und Wald vom 28. Mai 2020 gelte die Liegenschaft der Berufungskläger zumindest in öffentlich-rechtlicher Hinsicht als hinreichend erschlossen.