2.2.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft der Berufungskläger an der gegenwärtigen Nutzung der Parzelle Nr. xxx als Wohnliegenschaft orientiere (act. B 3, Erwägung 2.4.2). Die Liegenschaft sei nur zu Fuss erreichbar und es bestehe keine befahrbare Verbindung zur öffentlichen Strasse. Es beständen drei Fusswege von Osten (roter Weg), von Westen (grüner Weg) und von Süden (blauer Weg) und ein Fahrwegrecht in südlicher Richtung zulasten der Liegenschaft Nr. xyx, wobei dieses Fahrwegrecht nicht bis hin zur öffentlichen Strasse führe (act. B 3, Erwägung 2.4.3).