Weiter machen die Berufungskläger geltend, die Feststellung der Vorinstanz zum Kulturschaden auf dem Grundstück Nr. xyx sei falsch. Die Humusschicht fehle auf den Fotos, weil sie mit Hilfe des Baggers entfernt worden sei (act. B 1, S. 24). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, es könne dem belasteten Grundstück Nr. xyx nicht zugemutet werden, dass der Zugang zur Liegenschaft Nr. xxx mit Motorfahrzeugen über die unbefestigte Wiese führe, da diese so leicht Schaden nehme (act. B 3, S. 17 unten). Ob sich die Vorinstanz bei ihrer Feststellung auf die im Recht liegenden Fotos betreffend die Bauarbeiten auf dem Grundstück Nr. xxx bezieht (vgl. act.