B 1, S. 20ff.). Diese abschnittsbezogenen Rügen wurden in der Berufung erhoben, weshalb die Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung an die Adresse der Vorinstanz schon allein deshalb fraglich erscheint. Im Übrigen hat die Vorinstanz keineswegs verkannt, dass ab der G. zum Grundstück Nr. xxyy bereits eine (teilweise) befestigte Zufahrt besteht (act. B 3, Erwägung 2.4.3). Ebensowenig hat die Vorinstanz übersehen, dass das Grundstück Nr. xxx über ein Fahrwegrecht sowie einen öffentlichen Fussweg in südlicher Richtung verfügt, wobei das Fahrwegrecht nicht auf eine öffentliche Strasse führt (act. B 3, Erwägung 2.4.3, blauer Weg; vgl. act. B 13, S. 3).