In Bezug auf den Eventualantrag – bis über den F. ein ungehindertes und unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht und nach dem F. eine Fahrspur breites unbeschränktes Fussrecht sowie ein beschränktes Fahrwegrecht – handelt es sich um eine quantitative Einschränkung des bisherigen Rechtsbegehrens, welche auch im Berufungsverfahren zulässig ist. Beim Subeventualbegehren handelt es sich hingegen um einen gänzlich neuen Antrag – Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz – und insofern um eine Klageänderung, wobei deren Zulässigkeit aufgrund der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids offenbleiben kann (vgl. Erwägung 2.8).