Die Berufungskläger habe ihre Anträge im Berufungsverfahren gegenüber ihrem ursprünglichen Klagebegehren geändert (vgl. Rechtsbegehren). In Bezug auf den Eventualantrag – bis über den F. ein ungehindertes und unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht und nach dem F. eine Fahrspur breites unbeschränktes Fussrecht sowie ein beschränktes Fahrwegrecht – handelt es sich um eine quantitative Einschränkung des bisherigen Rechtsbegehrens, welche auch im Berufungsverfahren zulässig ist.