gegeben sind und sie zudem auf (ihrerseits zulässigen) neuen Tatsachen und/oder Beweismitteln beruht (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 81, 82 und 86 zu Art. 317 ZPO; MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N. 11 zu Art. 317 ZPO). Mit dem zweiten Kriterium wird zum Ausdruck gebracht, dass sich die Klageänderung aufgrund neuer Tatsachen und/oder Beweismitteln ergeben haben und mit diesen begründet werden muss, was einen entsprechenden Kausalzusammenhang voraussetzt (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 86 zu Art. 317 ZPO). Die Berufungsinstanz hat von Amtes wegen über die Zulassung der Klageänderung zu entscheiden (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 77 zu Art. 317 ZPO; BENEDIKT SEILER, a.a.O., Rz. 1417).