1) sowie – identisch zum vorinstanzlichen Rechtsbegehren 1 – die Einräumung eines 2.2 m breiten ungehinderten und unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts (Rechtsbegehren Ziff. 2). Neu verlangen die Berufungskläger als Eventualantrag die Einräumung eines ungehinderten und unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts mit zwei Fahrspuren ab der E. über die bestehende Zufahrt der Liegenschaft Nr. xxyy, dann über den F. und nach dem F. über die Grundstücke Nr. xyx und Nr. xxyy eine Fahrspur breites unbeschränktes Fussrecht sowie ein beschränktes Fahrwegrecht (Rechtsbegehren Ziff. 3). Ferner verlangen sie die Gutheissung ihrer gegenüber der Klage