1.5 Eventualbegehren Mit ihrer Berufung vom 4. Januar 2023 verlangen die Berufungskläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz (Rechtsbegehren Ziff. 1) sowie – identisch zum vorinstanzlichen Rechtsbegehren 1 – die Einräumung eines 2.2 m breiten ungehinderten und unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts (Rechtsbegehren Ziff.