Es sind alternativ die Vorteile des herrschenden oder die Nachteile des dienenden Grundstücks massgebend (Urteil des Bundesgerichts 5A_670/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.2). Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert unter Hinweis auf die von ihr eingeholte summarische Expertise und unter Berücksichtigung des klägerischen Rechtsbegehrens beziehungsweise der geltend gemachten Strassenplanungs- und Strassenbaukosten mit CHF 35'000.00 (act. B 3, Erwägung 1.2). In der Berufung bekräftigten die Berufungskläger diese Streitwertangabe (act. B 1, S. 3). Diese blieb grundsätzlich auch von Seiten des Berufungsbeklagten unwidersprochen unter Vorbehalt, wonach bei Bestehen eines