1.2 Streitwert Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]). Der Streitwert betreffend einen Notwegrechtsprozess bestimmt sich nach denselben Grundsätzen, wie der Streitwert beim Streit um das Bestehen einer Dienstbarkeit. Es sind alternativ die Vorteile des herrschenden oder die Nachteile des dienenden Grundstücks massgebend (Urteil des Bundesgerichts 5A_670/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.2).