d) Mit Verfügung vom 23. März 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden (act. B 10). e) Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 nahm der Rechtsvertreter der Berufungskläger das rechtliche Gehör wahr (act. B 13). Auf die Ausführungen in den oben erwähnten Schriftstücken wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Seite 5 Erwägungen 1. Formelles