D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Die Berufungskläger liessen gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung am 22. November 2022 erfolgte (act. B 14/72), mit Eingabe ihres Rechtsvertreters, AB., vom 4. Januar 2023 Berufung erklären (act. B 1). b) Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wurden die Berufungskläger verpflichtet, einen Vorschuss von je CHF 1'250.00 zu leisten (act. B 5). Dieser ging innert Frist am 27. Januar 2023 in Höhe von CHF 2'500.00 bei der Gerichtskasse ein (act. B 6). c) Die Berufungsantwort des Berufungsbeklagten datiert vom 17. März 2023 (act. B 8).