Seite 4 Eingabe vom 27. April 2022 verlangten die Berufungskläger eine schriftliche Urteilsbegründung (act. B 14/67); diese wurde am 21. November 2022 an die Parteien verschickt (act. B 14/71). C. Urteil der Vorinstanz Das Kantonsgericht, 1. Abteilung, wies im Urteil vom 21. April 2022 die Klage der Berufungskläger auf Einräumung und Eintragung eines Notwegrechts ab (act. B 3). Auf die Begründung wird verwiesen. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.