Nach Einholung eines Gutachtens zur Frage des Streitwerts wurde mit Verfügung des Einzelrichters vom 25. März 2022 festgestellt, dass das Verfahren als ordentliches Verfahren unter der Verfahrens Nr. ZA1 22 2 weitergeführt und auf eine Wiederholung der Verhandlung (samt Augenschein) vom 31. August 2021 vor Schranken des Kantonsgerichts verzichtet wird (act. B 14/56). Am 21. April 2022 erging das Urteil des Kantonsgerichts und wurde am Folgetag den Parteien schriftlich im Dispositiv zugestellt (act. B 14/64). Mit