Die Klageantwort des Berufungsbeklagten datiert vom 23. Juni 2021 (act. B 14/8). Nach Durchführung eines Augenscheins am 31. August 2021 wurde gleichentags die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter durchgeführt (act. B 14/12 und 13). Nach Einholung eines Gutachtens zur Frage des Streitwerts wurde mit Verfügung des Einzelrichters vom 25. März 2022 festgestellt, dass das Verfahren als ordentliches Verfahren unter der Verfahrens Nr. ZA1 22 2 weitergeführt und auf eine Wiederholung der Verhandlung (samt Augenschein) vom 31. August 2021 vor Schranken des Kantonsgerichts verzichtet wird (act.