A. Übersicht Die Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. xxx, Grundbuch D.. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagter) ist Grundeigentümer der Grundstücke Nr. xyx und Nr. xxyy, Grundbuch D.. Das Grundstück Nr. xxx der Berufungskläger liegt in der Landwirtschaftszone und wird durch das Grundstück Nr. xyx umschlossen; insofern handelt es sich beim Grundstück Nr. xxx um eine gefangene Parzelle. Seite 3 [Grafik] (Auszug Geoportal 02.05.2024)