b) des Beklagten und Berufungsbeklagten: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der solidarisch haftenden Kläger 1 und 2. im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Entscheid des Kantonsgerichts ZA1 22 2 vom 21. April 2022 sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der solidarisch haftenden Berufungskläger 1 und 2. Sachverhalt