5. Das Grundbuchamt sei gerichtlich anzuweisen, das ungehinderte und unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht bzw. das unbeschränkte Fusswegrecht sowie das beschränkte Fahrwegrecht als Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks Nr. xxx, Grundbuch D., und zulasten der Grundstücke Nrn. xyx und xxyy, beide Grundbuch D., im Grundbuch einzutragen. 6. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung des Anspruchs auf Einräumung eines Notweges an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) für beide Instanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten.