xyx und xxyy, beide Grundbuch D., ab der E. über die bestehende Zufahrt der Liegenschaft Nr. xxyy, dann über den F. ein ungehindertes und unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht mit zwei Fahrspuren einzuräumen und nach dem F. über die Grundstücke Nrn. xyx und xxyy eine Fahrspur breites unbeschränktes Fussrecht sowie ein beschränktes Fahrwegrecht (Nutzung mit geeigneten Fahrzeugen, nur bei trockener Witterung bzw. trockenem Boden und wenn es die Kulturen im Sommer zulassen [kein hochstehendes Gras] oder im Winter, wenn der Boden schneefrei, gefroren oder trocken ist) einzuräumen bzw. die