3. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Nr. xxx, Grundbuch D. und zulasten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Nrn. xyx und xxyy, beide Grundbuch D., ab der E. über die bestehende Zufahrt der Liegenschaft Nr. xxyy, dann über den F. ein ungehindertes und unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht mit zwei Fahrspuren einzuräumen und nach dem F. über die Grundstücke Nrn.