2. Es sei die von den Klägern dem Beklagten für die Einräumung dieses Fuss- und Fahrwegrechtes geschuldete Entschädigungssumme gerichtlich festzusetzen. 3. Das Grundbuchamt sei gerichtlich anzuweisen, nach erfolgter Zahlung dieser gerichtlich festgesetzten Entschädigung, das ungehinderte und unbeschränkte Fussund Fahrwegrecht als Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks Nr. xxx, Grundbuch D., und zulasten der Grundstücke Nrn. xyx und xxyy, je Grundbuch D., im Grundbuch einzutragen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mwst.) zu Lasten des Beklagten. im Berufungsverfahren: