Für das Berufungsverfahren macht RA BB. 50 % des erstinstanzlichen Ansatzes geltend (act. B 19). Dies ist tarifkonform (Art. 20 lit. a Anwaltstarif [AT, bGS 145.53]). Zur Hälfte des erstinstanzlichen Honorars von CHF 2'893.00 kommen CHF 39.00 Barauslagen und CHF 225.75 für die Mehrwertsteuer hinzu, so dass die Entschädigung für das Berufungsverfahren insgesamt CHF 3'157.75 beträgt. Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 14. Januar 2021 (ZA1 18 2) bestätigt.