Die der Berufungsklägerin auferlegten Kosten im Betrag von CHF 2'500.00 werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 4‘000.00 verrechnet (act. B 7, Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Berufungsklägerin den restlichen Vorschuss von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.2.2 Unter Hinweis auf vorstehende E. 3.2.1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO hat die unterliegende Berufungsklägerin dem obsiegenden Berufungsbeklagten den Ersatz