Seite 16 2.5 Unter Berücksichtigung dessen, dass die Gültigkeit der Grunddienstbarkeit nicht strittig ist, ist somit festzuhalten, dass nach dem Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrages vom 24. Juli 1952 die Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy der Berufungsbeklagten vom begrenzten Bauverbot erfasst werden. Da der Berufungsbeklagte seine Zustimmung zum Bauvorhaben der Berufungsklägerin verweigert, ist dieser die Ausführung ihres Vorhabens verboten. Nach dem Gesagten ist die Berufung daher abzuweisen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts zu bestätigen.